
Ihr Finanzamt hilft beim Aufbau der Stiftung kräftig mit. Wer stiftet, kann Steuern sparen.
Für alle Stifter und Stifterinnen, und alle Spender und Spenderinnen gilt: Sie können einen Spendenbetrag von 20% ihres Jahreseinkommens als Sonderausgabe geltend machen. Spenden Sie mehr als den absetzbaren Betrag, so können Sie den Rest auch in den kommenden Jahren im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehen.
Zusätzlich können Sie Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung bis zu eine Million Euro absetzen – auf Wunsch über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt. Verheiratete können den 20%-igen Spendenabzugsbetrag und die Zuwendung bis zu 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen.
Erbschaften und Vermächtnisse: Wer sich entscheidet ein Vermächtnis zu machen oder die Stiftung als Erbe einzusetzen, kann sicher sein, dass keine Steuern abgezogen werden.
Die Zuwendung an die Stiftung bleibt im Erbfall von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Kontaktaufnahme zu einem Steuerberater oder einem Notar, sofern Sie dies wünschen.
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