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Die Stiftung 
So können Sie helfen
Satzungsauszug
Anreiz zum Stiften
 

Präambel

Der Verein „Heilstätte Haus Burgwald e.V.“, 64367 Mühltal, unterhält seit dem Jahre 1902 eine Rehabilitationseinrichtung für Suchtkranke. Der „Verein für Jugendhilfe im Landkreis Böblingen e.V.“, 71034 Böblingen, betreut seit dem Jahre 1973 Jugendliche und Suchtgefährdete in seinem Bereich. Seit dem Jahre 2003 arbeiten beide Vereine eng zusammen. Zur Stärkung und Optimierung dieser Zusammenarbeit und der gemeinsamen Anstrengungen haben sie sich entschlossen, die Stiftung „Mensch Sucht Hilfe“ zu gründen.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Jugend-, Alten-und Behindertenhilfe, Förderung der Erziehung und der Berufsbildung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und mildtätiger Zwecke i.s.v.§53 Nr. 1 AO.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch bzw. die Stiftungsmittel finden Verwendung für

  • Aufklärung, Beratung und Therapie von Menschen bei Rauschmittelmissbrauch,
  • Gewährung von Hilfe für suchtmittelabhängige Menschen und ihrer Angehörigen,
  • Unterstützung junger und alter Menschen in Krisen- und Konfliktsituationen durch Hilfe auf eine ihnen besonderen Verhältnissen entsprechenden Art.
  • Aus-, Fort-und Weiterbildung von Fachpersonal für die Arbeitsbereiche der Stiftung.

(4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichermaßen und in gleichem Umfang verfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

(5) Die Stiftung versteht ihre Aufgabe als Lebens- und Wesenäußerung der christlichen Kirchen und stellt sich ihrem Auftrag zur tätigen Nächstenliebe. Sie arbeitet auf der Grundlage der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen. Die Stiftung versteht ihre Aufgabe in Sinne sozialer Solidarität und christlicher Nächstenliebe.

(6) Die Stiftung arbeitet mit anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege sowie den Trägern der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe zusammen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Freie oder zweckgebundene Rücklagen können gebildet werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Bei großen Zustiftungen kann der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.


Sofern Sie Interesse an der vollständigen Satzung haben, senden wir Ihnen diese gerne zu.